Vertragstext
Vertragsparteien und Beschlussfassung
Die Gemeinde Sollerup, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Ingo Hansen,
die Gemeinde Süderhackstedt, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Carsten Seemann,
und
die Gemeinde Jörl, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Ismael Bruhn,
schließen nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Sollerup vom 10.09.2025, 04.12.2025 und 23.02.2026, durch die Gemeindevertretung Süderhackstedt vom 04.09.2025, 27.11.2025 und 24.02.2026 und durch die Gemeindevertretung Jörl vom 18.09.2025 und 10.12.2025 folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag:
Präambel
Die Gemeinden Sollerup, Süderhackstedt und Jörl – nachfolgend „Vertragspartner“ genannt – sehen sich in gemeinsamer Verantwortung, die Aufgaben des Brandschutzes sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen, öffentlichen Notständen und Katastrophen gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nachhaltig, wirtschaftlich und leistungsfähig auszuführen. Angesichts der wachsenden Anforderungen an Technik, Personal und Organisation im Bereich des Feuerwehrwesens sowie der Notwendigkeit, Ressourcen effizient einzusetzen und Synergieeffekte zu nutzen, beabsichtigen die Vertragspartner, ihre Kräfte in diesem Aufgabenfeld zu bündeln.
Getragen vom Willen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, guter Nachbarschaft und zum Wohle und Schutze der Gemeinden und ihrer Einwohnerinnen und Einwohner verfolgen die Vertragspartner das gemeinsame Ziel, durch eine interkommunale Zusammenarbeit eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und zukunftssichere Aufgabenerfüllung im Bereich des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe sicherzustellen.
Die Vertragspartner schließen daher auf Grundlage der §§ 121 ff. des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) vom 02.06.1992 (GVOBl. 1992, S. 243 ff.) in Verbindung mit dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, S. 122 ff.) und dem Brandschutzgesetz (BrSchG) vom 10.02.1996 (GVOBl. 1996, S. 200 ff.) in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages jeweils geltenden Fassungen folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag, um die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die gemeinsame Wahrnehmung dieser Aufgaben zu regeln.
Aktuelle amtliche Fassungen:Landesverwaltungsgesetz,Gesetz über kommunale ZusammenarbeitundBrandschutzgesetz.
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Die Vertragspartner vereinbaren, den abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz, die technische Hilfe und die Mitwirkung im Katastrophenschutz gemäß § 1 BrSchG gemeinsam wahrzunehmen. Dieser Vertrag gilt vollumfänglich für die Gemeindegebiete der Gemeinden Sollerup, Süderhackstedt und Jörl. Im Bedarfsfall erfolgt eine gegenseitige Unterstützung der benachbarten Gemeinden. Für den Bereich Stieglund (Jörl) wurde ergänzend ein Vertrag zur Sicherstellung des Brandschutzes zwischen den Gemeinden Jörl und Lindewitt geschlossen.
(2) Zu diesem Zweck gründen die Vertragspartner zum 01.03.2026 eine gemeinsame Freiwillige Feuerwehr. Sie trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Jörler Raum“.
(3) Die Gemeinde Jörl übernimmt die Trägerschaft der gemeinsamen Feuerwehr.
(4) Die Vertragspartner beabsichtigen, für die gemeinsame Wahrnehmung des Brand- und Katastrophenschutzes einen bedarfsgerechten und verkehrsgünstigen Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in der Gemeinde Jörl, OT Kleinjörl zu errichten. Bis zur Fertigstellung des Neubaus werden die bisher genutzten Feuerwehrgerätehäuser in den einzelnen Gemeinden weiter genutzt. In Jörl befindet sich solange der Hauptstandort der gemeinsamen Feuerwehr. In Sollerup und Süderhackstedt werden Löschgruppen unterhalten.
(5) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere:
- die Vorhaltung eines gemeinsamen Feuerwehrgerätehauses (Standort: Kleinjörl),
- den gemeinsamen Einsatz von Personal und Fahrzeugen,
- die Abstimmung von Alarm- und Ausrückeordnungen,
- die gemeinsame Beschaffung von Ausrüstung und Material.
§ 2 Maßnahmen für die Zusammenarbeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zu einer vertrauensvollen, gleichberechtigten und transparenten Zusammenarbeit im Sinne partnerschaftlicher Kommunalpolitik.
(2) Entscheidungen, das Feuerlöschwesen betreffend, werden unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragspartner getroffen. Jede Gemeinde wird bei der Willensbildung gleichwertig beteiligt, ungeachtet ihrer Einwohnerzahl oder finanziellen Leistungsfähigkeit.
(3) Ziel ist eine konstruktive und lösungsorientierte Zusammenarbeit, die den langfristigen Erfolg der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung sichert und dem Wohle der Bevölkerung in allen beteiligten Gemeinden gleichermaßen dient.
(4) Die Gemeinde Jörl verpflichtet sich zudem, die anderen Vertragspartner über alle wichtigen Angelegenheiten zum Grundbesitz, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung der den Gemeinden nach dem BrSchG und diesem Vertrag obliegenden Aufgaben rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(5) Die vertragsschließenden Gemeinden versprechen sich gegenseitig, Streitigkeiten aus diesem Vertrag durch offene Aussprache zu regeln und gegebenenfalls die Vermittlung des Amtes Eggebek in Anspruch zu nehmen.
(6) Kommt eine gütliche Einigung, auch nach vorheriger Einschaltung der Amtswehrführung/Kreiswehrführung, nicht zustande, so ist jede Gemeinde berechtigt, die Aufsichtsbehörde anzurufen.
§ 3 Organisation und Aufgabenverteilung
(1) Die Vertragspartner kooperieren u.a. bei der Bewirtschaftung, Unterhaltung, Ausstattung, Fortbildung und Organisation der gemeinsamen Feuerwehr und bis zur Fertigstellung des gemeinsamen Neubaus auch bei den vorhandenen Feuerwehrgerätehäusern.
(2) Zur Begleitung und Koordinierung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung wird ein Beirat gebildet.
(3) Der Beirat besteht aus insgesamt sechs Mitgliedern. Jede Vertragsgemeinde entsendet als Mitglied seine Bürgermeisterin bzw. seinen Bürgermeister. Weiteres Mitglied des Beirates ist der Wehrführer der Feuerwehr. Die übrigen zwei Mitglieder werden durch den Vorstand der Feuerwehr bestimmt und von diesem entsendet.
(4) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Gemeinde Jörl als standortgebende Gemeinde ist Vorsitzende/r des Beirates.
(5) Der/die Vorsitzende des Beirates beruft bedarfsgerecht Beiratssitzungen ein. Der Beirat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der in Abs. 3 festgelegten Zahl seiner Mitglieder oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einer Vertragsgemeinde unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt. Jedes Mitglied hat bei den Beiratssitzungen eine Stimme. Kann kein mehrheitliches Abstimmungsergebnis erzielt werden (besteht Stimmgleichheit), zählt die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt. Beiratssitzungen sind zu protokollieren und Abstimmungsergebnisse unter Angabe der Stimmverteilung schriftlich festzuhalten.
(6) Der Beirat hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Beratung der Gemeindevertretungen in Angelegenheiten des Feuerwehrwesens
- Mitwirkung bei der Erstellung und Fortschreibung eines gemeinsamen Feuerwehrbedarfsplans
- Unterstützung bei der Planung von Neubauten, Umbauten oder Ausstattung der Feuerwehrgerätehäuser
- Empfehlung und Anschaffung von Fahrzeugen und Geräten
- Beurteilung der Notwendigkeit von Investitionen aus Sicht der Feuerwehrpraxis
- Priorisierung von Beschaffungsmaßnahmen
- Förderung des Dialoges zwischen Feuerwehr, Politik und Verwaltung
- Abgabe von Sachstandsberichten zur gemeinsamen Arbeit und Ausrichtung der Feuerwehr (regelmäßig zum letzten Tag des 1. und 3. Quartals des jeweiligen Jahres)
- Mitwirkung bei der Entwicklung und Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr
- Abgabe von Empfehlungen zur Weiterentwicklung und Optimierung der Zusammenarbeit im Brandschutzwesen
(7) Im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel ist der Beirat gemäß der Beschlussfassungen der Vertragspartner berechtigt, eigenverantwortlich finanzielle Entscheidungen bis zu einer Höhe von 5.000,00 € je Einzelmaßnahme zu treffen. Die Rechnungsfreigabe obliegt anschließend der/dem Vorsitzenden. Wird die festgesetzte Wertgrenze überschritten, bedarf es der Zustimmungsbeschlüsse aller Vertragspartner. Diese sind bei den jeweiligen Gemeindevertretungen einzuholen.
§ 4 Personal
(1) Die Wehrführung der Feuerwehr soll aus einem Wehrführer und zwei Stellvertretern gebildet werden.
(2) Die Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen richten sich nach dem Brandschutzgesetz sowie der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr.
§ 5 Grundeigentum
(1) Der Neubau eines gemeinsamen Feuerwehrgerätehauses soll auf einem Grundstücksteil des Grundstücks Flurstück 84/15, Flur 6, Gemarkung Jörl an der Hauptstraße in Klein Jörl realisiert werden.
(2) Die Gemeinde Jörl wird einen Grundstücksteil des zuvor genannten Grundstücks mit einer Größe von ca. 4.500 m² bis zum 31.12.2025 käuflich von der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Eggebek-Jörl erwerben.
(3) Das Teilgrundstück von Flurstück 84/15, Flur 6, Gemarkung Jörl soll im Alleineigentum der Gemeinde Jörl stehen und wird so im Grundbuch von Jörl Blatt 93 des Amtsgerichtes Flensburg eingetragen.
(4) Die Vertragspartner sind sich ausdrücklich darüber einig, dass an den vorgesehenen Eigentumsverhältnissen zum Grundeigentum keine anderslautende Regelung gewünscht ist. Auch soll kein Erbbaurecht begründet werden. Die Überlassung der anteilig überbauten Grundstücksfläche für den gemeinschaftlichen Zweck erfolgt sodann durch die Gemeinde Jörl unentgeltlich.
(5) Das zu errichtende Bauwerk (Halle nebst Nebenräumen und Zuwegung) soll eine verselbstständigte Eigentumsposition erhalten.
(6) Das zukünftig bebaute Grundvermögen (Teilstück von Flurstück 84/15, Flur 6, Gemarkung Jörl) darf nicht oder nur mit Genehmigung der anderen Vertragspartner veräußert werden. Insoweit kann nach Baufertigstellung ein schuldrechtliches Veräußerungsverbot grundbuchlich für die Gemeinde Sollerup und die Gemeinde Süderhackstedt gesichert werden, sofern diese es verlangen.
(7) Die Gemeinde Jörl als Grundeigentümer, räumt hiermit der Gemeinde Sollerup und der Gemeinde Süderhackstedt jeweils das Recht ein, den noch zu errichtenden Bau nebst Zufahrt, zur Sicherstellung des Brandschutzes in den Gemeinden zu nutzen. Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf des Jahr 2076. Demgemäß soll dieses Recht im Grundbuch zu Lasten des o.g. Flurstücks, durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Nutzungsrecht – gemeinschaftlich – mit dem Nutzungszweck Sicherstellung des Brandschutzes) grundbuchlich abgesichert werden.
§ 6 Finanzierung und Kostenverteilung
(1) Für die Finanzierung des Bauvorhabens, sämtlicher Investitionen und der laufenden Aufwendungen wird ein Kostenschlüssel unter Bezug auf die Einwohnerzahlen der beteiligten Gemeinden gebildet. Maßgebend hierfür ist die vom Statistischem Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres vor der Kommunalwahl fortgeschriebene Bevölkerungszahl. Daraus resultiert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Verteilung der Kosten von 29,44 % zu Lasten der Gemeinde Sollerup, 21,33 % zu Lasten der Gemeinde Süderhackstedt und 49,23 % zu Lasten der Gemeinde Jörl.
(2) Die gesamte Haushaltsführung soll über den Haushalt der Gemeinde Jörl abgebildet werden. Die Gemeinden Sollerup und Süderhackstedt werden auf Anforderung der Gemeinde Jörl die erforderliche Erstattung gemäß der vereinbarten Kostentragungspflicht nach Absatz 1 leisten.
(3) Die Abrechnung des jährlichen Beitrages erfolgt jährlich nachträglich.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Kosten für den Kauf des Grundstücks inkl. aller Kaufnebenkosten sowie die Einsätze der Feuerwehr Sillerup im Bereich Stieglund zu gleichen Teilen auf die Gemeinden Jörl, Sollerup und Süderhackstedt verteilt. Die Aufteilung erfolgt somit zu je einem Drittel.
§ 7 Laufzeit, Bindung, Kündigung
(1) Dieser öffentlich-rechtliche Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Eine einseitige Kündigung ist erst nach Ablauf von 25 Jahren ab Vertragsschluss zulässig. Das Kündigungsrecht nach § 127 LVwG bleibt davon unberührt.
(3) Die Kündigung hat mit einer Frist von fünf Jahren zum Jahresende zu erfolgen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und sind nur mit Zustimmung aller Vertragspartner möglich.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die nach Maßgabe der sonstigen Vorschriften dieses Vertrages, seiner Zielsetzung und der aus ihm erkennbaren gewollten Verteilung der Risiken und Lasten dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthalten sollte, welche die Parteien geschlossen hätten, wenn sie sie bedacht hätten.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Dieser öffentlich-rechtliche Vertrag tritt zum 01.03.2026 in Kraft.
Unterzeichnung
Der Vertrag wurde am 27.02.2026 in Eggebek unterzeichnet durch:
- Gemeinde Sollerup
- Ingo Hansen, Bürgermeister
- Gemeinde Süderhackstedt
- Carsten Seemann, Bürgermeister
- Gemeinde Jörl
- Ismael Bruhn, Bürgermeister
Die handschriftlichen Unterschriften und Dienstsiegel werden auf dieser Website nicht abgebildet.